Analytics und der Datenschutz im Legal Tribune

Juristisch fundiert hat sich der Legal Tribune Online des Themas Datenschutz und Google-Analytics angenommen. Was ich in meinem Beitrag dazu ("Der Düsseldorfer Kreis und die bösen IP-Adressen" vom 12. Januar) vielleicht etwas umständlich ausgedrückt habe, fasst der Autor konzis und auch für juristische Laien verständlich zusammen: Die Erhebung der Daten durch Google stellt keine Übermittlung vonseiten des Webmasters dar und ist daher juristisch unbedenklich. Die Daten werden nämlich unmittelbar erhoben, sind weder das Ergebnis einer Verarbeitung, noch wurden sie vom Webmaster zwischengespeichert:

Der Server von Google Analytics erlangt beim Aufruf einer Webseite durch den Nutzer Kenntnis von seiner IP-Adresse und den Cookies, um den Pixel bzw. den Webanalysedienst bereitzustellen. Diese Erhebung ist gem. § 15 Abs. 1 TMG gestattet, da die Daten unmittelbar erhoben und - entgegen der Ansicht der Aufsichtsbehörden - nicht im Wege einer Übermittlung an Google Analytics weitergegeben werden. Diese Frage hat entscheidende Bedeutung, da eine Übermittlung gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG als Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten einer informierten Einwilligung des Nutzers gem. § 12 Abs. 1 TMG, § 4a BDSG bedürfte.

(Michael Marc Maisch: "Datenschutz bei Google Analytics. Kritik an digitalen Fährtenlesern", für den Legal Tribune Online am 11. Februar 2011)

Im Folgenden beschreibt der Autor, welche Anforderungen sich aus der Speicherung und Verarbeitungen der Daten für Google ergeben. Insbesondere müssen die Daten pseudonymisiert und "ohne Referenz zu Namen und anderen Identifikationsmerkmalen des Nutzers geführt werden". Verstößt Google gegen diese Anforderung und verknüpft die Daten mit gespeicherten Nutzerprofilen, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro gegen Google verhängt werden.

Ich frage mich, ob hieraus nicht eigentlich die Empfehlungen folgen muss, eher Google Analytics, denn Analyse-Werkzeuge im Eigenbetrieb (wie beispielsweise Piwik) zu nutzen. Bei der Nutzung von Google Analytics muss der Webseitenbetreiber lediglich in seinem Impressum auf den Dienst verweisen. Die weitere Sorgfaltspflicht liegt bei Google. Betreibt er aber selbst eine Analysedienst und speichert die Daten auf seinem eigenen Server, besteht die Gefahr, dass er (unwissentlich) gegen Datenschutzrichtlinien verstößt. Die Pflicht, im Impressum auf Google Analytics hinzuweisen, ist leicht zu erfüllen, zumal Google entsprechende Texte zur Verfügung stellt. Alle Pflichten, die aus der Speicherung und Verarbeitung von Nutzerprofilen entstehen, zu überblicken und einzuhalten, ist mit Sicherheit komplizierter.

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